In Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 TVöD (Zusatzurlaub) ist klargestellt, dass Unterbrechungen durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen der Entgeltfortzahlung nach § 22 unschädlich sind, und damit auch bei solchen Unterbrechungen der tatsächlich geleisteten Schichtarbeit noch "ständige Wechselschichtarbeit" vorliegt.
Zunächst war fraglich, ob diese Regelung nur hinsichtlich des Anspruchs auf Zusatzurlaub Wirkung entfaltet oder auch für den Anspruch auf die Wechselschichtzulage nach § 8 gilt. Zu der bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelung in § 33a BAT hatte das BAG noch entschieden, dass es unschädlich sei, wenn die/der Beschäftigte die Früh- oder Spätschicht wegen Urlaub oder Krankheit nicht geleistet hat. Die Nachtschichtstunden mussten nach BAT jedoch tatsächlich geleistet sein.
Das BAG hatte in seinem Urteil vom 24.9.2008 im Rahmen eines sog. obiter dictum [lat. nebenbei Gesagten] diesbezüglich eine Rechtsprechungsänderung angedeutet. § 8 Abs. 5 TVöD enthalte einen von § 33a BAT abweichenden Wortlaut und verlange insgesamt die "Leistung" der Wechselschichtarbeit. Es spreche viel dafür, dass die Entscheidung, wonach der Ausfall einer Schicht wegen Urlaub oder Krankheit für den Anspruch auf Wechselschichtzulage unschädlich sei, "nicht mehr so ergehen" könne. In der Folge hatten mehrere Landesarbeitsgerichte einen Anspruch auf Weiterzahlung der Schichtzulage während des Urlaubs abgelehnt. Voraussetzung für die Schichtzulage sei, dass der Mitarbeiter während der fraglichen Zeit tatsächlich im Schichtdienst arbeite. Die Schichtzulage sei eine Entschädigung für Störungen im Lebensrhythmus eines Beschäftigten. Während des Urlaubs bestehe diese besondere Belastung jedoch nicht, sodass für eine Weiterzahlung kei...