Art der Beschäftigung

Die Beschreibung zur Art der Tätigkeit soll ein Spiegelbild aller vom Zeugnisempfänger ausgeführten Tätigkeiten darstellen. Die Ausführlichkeit der Beschreibung hängt von der Qualifikation ab. Je verantwortungsvoller die Tätigkeit des Arbeitnehmers war, desto genauer muss sie beschrieben werden.

Anzugeben ist des Weiteren, wenn die Tätigkeit selbständig ausgeführt wurde, wenn der Arbeitnehmer besondere Verantwortung zu tragen hatte, wenn er Leitungsbefugnisse hatte.

Nimmt der Arbeitnehmer im Laufe seiner Beschäftigung verschiedene Positionen bzw. Arbeitsplätze ein, so ist deren zeitliche Abfolge aufzuführen. Zeichnet sich hierdurch ein beruflicher Aufstieg ab, ist dieser vollständig darzustellen.

Etwaige Spezialkenntnisse sind gleichfalls anzugeben.

Berufliche Fortbildungsveranstaltungen sind zu erwähnen (wann, wie lange, Art und Abschluss).

Funktionen als Arbeitnehmervertreter sind nur auf Wunsch anzuführen (z. B. Betriebsrat/Personalrat, Vertrauensmann). Bei längerer Freistellung und hierdurch erfolgter völliger "Entfremdung" von seiner Tätigkeit muss dies allerdings angegeben werden. Denn ohne deren Erwähnung ist die "Art des Arbeitsverhältnisses" nicht mehr darstellbar.

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist datumsmäßig und nicht nur nach dem Zeitraum festzulegen. Maßgeblich ist hierbei allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht etwa die möglicherweise kürzere tatsächliche Beschäftigungsdauer.

Unterbrechungen durch Krankheiten, Urlaube, Wehrdienst oder Zivildienst, Beteiligungen an Streiks, Zeiten der Aussperrung etc. gehören nicht ins Arbeitszeugnis. Ausnahmsweise sind sie zu erwähnen, wenn sie im Verhältnis zur Dauer der tatsächlichen Beschäftigung von erheblicher Bedeutung sind und daher die Beschäftigungszeit nachhaltig prägen.

Zeugnisdatum

Als Ausstellungsdatum ist grundsätzlich der Tag der tatsächlichen Zeugniserstellung anzugeben. Eine Vordatierung wie eine Rückdatierung sind unzulässig. Allerdings hat sich entgegen dieser Rechtslage weitgehend die Verkehrssitte entwickelt, das Datum der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses anzugeben. Soweit Sie sich dieser Verkehrssitte anschließen, ist dies unschädlich.

Bei einer Berichtigung trägt das Zeugnis das Datum des früheren Zeugnisses.

Wird durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich der Arbeitgeber zur Zeugniserteilung verpflichtet, können die Parteien vereinbaren, dass das Arbeitszeugnis ein bestimmtes Datum tragen soll.

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