5.1 Überschreitung der Grenzen des Direktionsrechts

In diesem Falle ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Weisung zu verweigern, und behält trotzdem seinen Vergütungsanspruch aus § 615 BGB, selbst wenn er noch nicht einmal vorläufig der Anordnung nachkommt.[1] Auf § 275 Abs. 3 BGB wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Bei längerer unwidersprochener Ausübung dieser angeordneten Umstände kann dies jedoch zu einer stillschweigenden Änderung des Arbeitsvertrages und damit zur weiteren Verpflichtung des Arbeitnehmers führen.[2]

5.2 Nichtbefolgung einer durch das Weisungsrecht gedeckten Anordnung des Arbeitgebers

Dies stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, so dass die gesamten arbeitsrechtlichen Sanktionen – Verlust des ganzen oder teilweisen Vergütungsanspruchs (vgl. § 280 BGB, §§ 320 ff. BGB), Schadensersatz bis hin zur Abmahnung und/oder ordentlichen/außerordentlichen Kündigung – in Frage kommen. Im Streit über den Umfang des Direktionsrechts ist die vom Arbeitnehmer verweigerte Arbeitsaufnahme allerdings nur dann kündigungserheblich, wenn der Arbeitgeber die verlangte Arbeitsleistung konkretisiert.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird nach einer Änderungskündigung, gegen die er Kündigungsschutzklage erhoben hatte, zur Arbeitsaufnahme an einem anderen Arbeitsplatz aufgefordert, ohne konkret zu bestimmen, um welche Arbeiten es sich dabei handeln sollte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge