Es gilt hier ganz allgemein, dass kein Arbeitnehmer verpflichtet ist, gesetzlich verbotene oder sittenwidrige Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl. § 8 Abs. 2 S. 3 BAT). Dies gilt auch, soweit die Arbeiten aufgrund des Direktionsrechts zugewiesen werden.[1]

Des Weiteren ergeben sich Einschränkungen aus gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften wie z.B. dem ArbZG (Höchstarbeitszeiten), dem MuSchG (§§ 2 ff. Beschäftigungsverbote), dem JArbSchG (§§ 22 ff.), personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen[2], aber auch aus Unfallverhütungsvorschriften und anderen im Rang unter den Gesetzen stehenden arbeitsrechtlichen Rechtsquellen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Anordnung an eine schwangere Frau, Tätigkeiten auszuüben, bei der regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg anfallen, ist nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 MuSchG nicht zulässig und damit vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt.

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