(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn

 

a)

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind.

1In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.

 

(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben (Anlage II).

 

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für die er seine Stimme abgeben will.

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