(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

nur ein Personalobmann

 

2.

bei Gruppenwahl nur ein Vertreter zu wählen ist.

 

(2) In dem Stimmzettel werden die Namen der Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung aufgeführt.

 

(3) 1Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will. 2§ 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) 1Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

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