(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Polizei-Personalvertretungen gelten §§ 1 bis 43 entsprechend.

 

(2) 1Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertrauensleute der in der Grundausbildung befindlichen Polizeivollzugsbeamten (§ 81 des Gesetzes) sind §§ 1 bis 3, 6 bis 24, 30 sinngemäß anzuwenden. 2Die Bestimmung des Wahlvorstandes durch den Personalrat (§ 81 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) hat alsbald nach Beginn des Grundausbildungslehrganges zu erfolgen. 3An die Stelle der in § 6 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist von sechs Wochen tritt eine Frist von vier Wochen, an die Stelle der in § 6 Abs. 2 Nr. 9 und in § 7 Abs. 2 bestimmten Frist von achtzehn Kalendertagen tritt eine Frist von sieben Kalendertagen.

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