(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungen der Beschäftigten der Polizeidienststellen gelten §§ 1 bis 43 entsprechend.

 

(2) 1Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertrauensleute der im Vorbereitungsdienst befindlichen Polizeivollzugsbeamten (§ 81 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) sind die §§ 1 bis 3, 6 bis 24, 30 sinngemäß anzuwenden. 2Die Bestimmung des Wahlvorstandes durch den Personalrat (§ 81 Abs. 1 Satz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) hat, alsbald nach Beginn des Vorbereitungsdienstes zu erfolgen. 3An die Stelle der in § 6 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist von sieben Wochentritt eine Frist, von fünf Wochen, an die Stelle der in § 6 Abs. 2 Nr. 10 und in § 7 Abs. 2 bestimmten Frist von drei Wochentritt eine Frist von einer Woche.

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