(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen oder nur ein Vertreter zu wählen ist,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen oder insgesamt nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist.

 

(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Namen, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.

 

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.

 

(4) 1Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

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