(1) 1Nach den Grundsätzen der Listenwahl (Verhältniswahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind. 2In diesen Fällen kann jeder Wählerseine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.

 

(2) 1Auf dem Stimmzettel, sind die Vorschlagslisten in der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Namen, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen. 2Bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

 

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge