(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss enthalten

 

1.

bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmzettel, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmzettel,

 

2.

bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmzettel,

 

3.

bei Gruppenwahl die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmzettel, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmzettel,

 

4.

die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,

 

5.

im Fall der Listenwahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenden gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Fall der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen,

 

6.

die Namen der gewählten Bewerber.

 

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

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