(1) 1Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, macht der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. 2In der Bekanntmachung ist auf das gesonderte Antragserfordernis nach § 17 Abs. 1 Satz 3 hinzuweisen. 3Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.

 

(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.

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