(1) 1Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag

vorliegt. 2In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

 

(2) In dem Stimmzettel werden links die Namen der weiblichen und rechts die Namen der männlichen Bewerber in unveränderter Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit aufgeführt.

 

(3) 1Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der männlichen und weiblichen Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die er seine Stimme abgeben will. 2Der Wähler darf

 

1.

bei Gruppenwahl nicht mehr Namen von männlichen und nicht mehr Namen von weiblichen Bewerbern ankreuzen oder kennzeichnen als für die betreffende Gruppe jeweils männliche und weibliche Vertreter zu wählen sind oder

 

2.

bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen von männlichen und nicht mehr Namen von weiblichen Bewerbern ankreuzen oder kennzeichnen als männliche und weibliche Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind, jedoch innerhalb der einzelnen Gruppen nicht mehr Namen, als jeweils männliche oder weibliche Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.

3Entfällt nach § 5 Abs. 5 innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Personalratsmitglied, so kann abweichend von Satz 2 auch der Name höchstens eines Bewerbers des in der Minderheit befindlichen Geschlechts angekreuzt werden. 4Die für das andere Geschlecht zu vergebenden Stimmen verringern sich im Falle des Satz 3 um eine Stimme.

 

(4) Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Namen von männlichen und wie viele Namen von weiblichen Bewerbern der Wähler jeweils höchstens ankreuzen darf.

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