1Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Briefumschläge für die briefliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt. 2Nach Durchführung der nächsten Personalratswahl sind die Wahlunterlagen durch den Personalrat zu vernichten, im Falle eines anhängigen Beschlussverfahrens nach dessen rechtskräftigem Abschluss. 3Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen.

[1] § 22 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 24.12.2019.

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