Durch die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung bleibt die arbeitsvertraglich auszuübende Tätigkeit des Angestellten unberührt. Dies bedeutet, dass die Gewährung der damit verbundenen Zulage keine Auswirkungen auf andere Vorschriften des BAT hat, die im Hinblick auf bestimmte Rechte und Pflichten auf die Eingruppierung abstellen.

 
Praxis-Beispiel

Allein die tatsächliche Eingruppierung des Angestellten und nicht die Vergütungsgruppe, die maßgebend ist für die Berechnung der Zulage nach § 24, ist z.B. in folgenden Bestimmungen von Bedeutung:

  • § 28 BAT Grundvergütung der Angestellten zwischen 18 und 23 Jahren
  • § 29 BAT Berechnung des Ortszuschlags
  • § 35 BAT Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
  • § 42 BAT i.V.m beamtenrechtlichen Bestimmungen - Reisekosten, Trennungsgeld, Umzugskosten
  • § 48 BAT Dauer des Erholungsurlaubs

Nach § 23a Nr. 5b und c sind Zeiten, in denen der Angestellte für den Bereich des Bundes und der Länder eine Zulage nach § 24 erhalten hat, auf Bewährungszeiten anzurechnen.

Für § 23b erfolgt keine Anrechnung.[1]

Die persönliche Zulage ist Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 ff. SGB IV und damit sozialversicherungspflichtig. Sie ist steuerpflichtiges und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (vgl. z.B. TV über betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1.3.2002, § 15 Abs. 2).

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