Der Angestellte muss alle Voraussetzungen dieser höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 bis 5 BAT – mit Ausnahme der Übertragung auf Dauer – erfüllen.

 
Praxis-Beispiel
  1. Ein Diplomingenieur (FH), Fachrichtung Architektur, ist seit einem Jahr nach Ablegung der Prüfung bei der Stadt X beschäftigt und in Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert.

    Selbst wenn ihm vorübergehend Tätigkeiten des Schwierigkeitsgrades der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 der Vergütungsordnung Anlage 1a (Teil I) zum BAT übertragen würden, würde er das Tätigkeitsmerkmal "langjährige Erfahrung" nach dieser Vergütungsgruppe nicht erfüllen, so dass auch eine entsprechende Zulage nicht in Betracht käme.

  2. Das BAG (Urt. v. 20.2.1991 - 4 AZR 408/90) hat in einem Fall, in dem es um eine ständige Unterstellung (Anlage 1 a Vergütungsgruppe I Fallgruppe 1 b) bei einer kommissarischen Leitung ging, die ständige Unterstellung angenommen, wenn die Unterstellung auf eine gewisse, nicht unerhebliche Zeit erfolgt. Dies solle zumindest gegeben sein, wenn die Unterstellung ein Jahr andauert. Dies scheint zwar den Voraussetzungen für eine Zulage zu widersprechen – "nur vorübergehende" Übertragung. Trotzdem ist dem zuzustimmen, da unter ständiger Unterstellung nur eine auf zumindest nicht ganz unerhebliche Dauer ausgelegte Maßnahme zu verstehen ist. Auch der Zeitrahmen ist akzeptabel, da Geschäfts- und Personalverteilungspläne doch überwiegend jährlich aufgestellt werden.

Da sich durch die vorübergehende Übertragung die arbeitsvertraglich auszuübende Tätigkeit nicht ändert, setzt sie in der Regel nicht die Zustimmung des Arbeitnehmers voraus, sondern ist durch eine formlose Ausübung des Weisungsrechts (vgl. Weisungsrecht, Verantwortlichkeit) des Arbeitgebers möglich. Insoweit erweitert § 24 Abs. 1 BAT das Direktionsrecht des Arbeitgebers.

 
Praxis-Tipp

Aus Beweisgründen sollten Sie auch die vorübergehende Übertragung in Schriftform anordnen.

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