Aus den für die Entgeltumwandlung aufgewendeten Betrag werden keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden, wodurch sich die gesetzliche Rente verringert, wenn – wie im Regelfall – das Entgelt des Versicherten unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die dadurch eintretenden Verluste sind allerdings nicht groß. In der Rentenversicherung vermindert sich die Rente pro fehlende 1.000 EUR Entgelt um ca. 0,82 EUR (2021). Demgegenüber würde ein Beitrag von 1.000 EUR in die freiwillige Versicherung der Zusatzversorgung z. B. für einen 40-jährigen Versicherten eine wesentlich höhere garantierte Altersrente ergeben.

Die Entgeltumwandlung verringert das sozialversicherungspflichtige Entgelt. Bei Bestehen einer privaten Krankenversicherung kann der/die Beschäftigte unter die Grenze der Krankenversicherungspflicht sinken und damit eine Pflicht zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung entstehen. Außerdem reduziert eine Entgeltumwandlung auch die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld.

Eine Entgeltumwandlung kann ein späteres Elterngeld mindern, da die steuerfreien Beiträge zur Entgeltumwandlung bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleiben.

Eine bestehende Entgeltumwandlung mindert jedoch nicht das Kurzarbeitergeld. Basis für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist die sog. Nettoentgeltdifferenz (§ 106 SGB III).

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