Wird dem Angestellten vorübergehend ein Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle (Betrieb) zugewiesen, so liegt eine Abordnung vor. Die Abordnung unterscheidet sich somit von der Versetzung nur durch das Zeitmoment. Gemäß § 12 BAT sind auch für Abordnungen dienstliche oder betriebliche Gründe erforderlich. Anders als eine Versetzung kann eine Abordnung auch zu einem anderen Arbeitgeber erfolgen. Soll der Angestellte für länger als drei Monate einer auswärtigen Dienststelle zugeteilt werden, so ist er vorher zu hören. Im übrigen kann für die Abordnung auf die zur Versetzung gemachten Ausführungen verwiesenwerden.

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