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Versetzung (BAT) / 2.2 Versetzung zu einer anderen Dienststelle (§ 12 BAT)

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Soll dem Arbeitnehmer auf Dauer ein anderer Arbeitsort, also ein Arbeitsplatz außerhalb der Dienststelle (bzw. des Betriebs), für die er eingestellt wurde, zugewiesen werden, so handelt es sich um eine Versetzung.

Dienststelle ist dabei "die den Dienstposten des Angestellten einschließende regelmäßig eingerichtete, kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist". Je eine Dienststelle sind z.B. ein Regierungspräsidium, ein Forstamt, eine Gemeindeverwaltung einschließlich ihrer Eigenbetriebe. Regelmäßig keine selbständigen Dienststellen (weil nicht ausreichend organisatorisch verselbständigt) sind z.B. von Städten und Landkreisen betriebene Krankenhäuser. Wird also ein Angestellter des städtischen Krankenhauses der Stadtverwaltung zugewiesen, so handelt es sich dabei um eine Umsetzung, nicht um eine Versetzung oder Abordnung.[1]

Einer Versetzung muß der Arbeitnehmer nur Folge leisten, wenn dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag die Versetzungsbefugnis eingeräumt ist. Einen solchen Versetzungsvorbehalt enthält § 12 BAT. Die Vorschrift erweitert somit das Direktionsrecht des Arbeitgebers.

§ 12 BAT erlaubt eine Versetzung, sofern dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen. In Betracht kommen betriebs- oder arbeitsorganisatorische Gründe (Beispiele: Personalüberhang; Verlagerung oder Wegfall von Aufgaben), aber auch Umstände in der Person des Arbeitnehmers, wenn diese sich auf den Dienstbetrieb auswirken (z.B. Störung des Betriebsklimas, mangelnde Eignung). Sind solche Gründe gegeben, so hat sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegen etwaige, der Versetzung entgegenstehende persönliche Gründe des Arbeitnehmers abzuwägen. Die Versetzung darf nur erfolgen, wenn da...

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