Bei einem Wechsel der Anlageart oder des Instituts oder Unternehmens wird die Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung gemäß § 4 Abs. 4 ebenfalls um zwei Monate hinausgeschoben, d. h. die Änderung kann erstmals mit Wirkung vom letzten Tag des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats verlangt werden (vgl. Ausführungen zu Fälligkeit des Anspruchs). Eine Änderung mit früherer Wirkung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber sich damit einverstanden erklärt.

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