Gemäß § 202 BGB sind nunmehr grundsätzlich Vereinbarungen über die Verjährungsfrist zulässig (Vertragsfreiheit!). Geblieben ist

  • das Verbot der Verjährungserleichterung im Voraus bei Haftung wegen Vorsatzes (§ 276 Abs. 3 BGB) und
  • das Verbot einer Verjährungserschwerung über 30 Jahre hinaus (§ 202 Abs. 2 BGB).

Beachten Sie aber Besonderheiten beim Gebrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 2 BGB) sowie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr. 8 lit. b) ff).

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