Die Einrede der Verjährung kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn dem Leistungsverpflichteten ein Verhalten vorgeworfen werden kann, das den Anspruchsberechtigten davon abgehalten hat, entsprechende Schritte zur Geltendmachung seines Anspruchs einzuleiten[1] oder wenn sein Verhalten für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist[2] , so z.B. wenn der Leistungsverpflichtete den Anschein erweckt, eine anstehende Streitfrage solle durch Musterprozesse geklärt werden.[3] Des Weiteren auch, wenn der Leistungsverpflichtete durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er werde die Schuld auch ohne formgerechte Geltendmachung erfüllen.[4] In der Regel stellt es auch bei öffentlichen Arbeitgebern keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sie sich auf die Verjährung berufen (vgl. des Weiteren Ausschlußfrist (§ 70 BAT).

[1] Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Aufl. 1992, S. 469.
[3] BAG, AP 6, 11 zu § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung.

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