(1) Die Beträge des Ortszuschlages (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII in der
Anlage 5 a,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der
Anlage 5 b,
c) ab 1. Mai 2004 in der
Anlage 5 c.
(2) Der Ortszuschlag erhöht sich für Angestellte
mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen | für das erste zu berücksichtigende Kind um | für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um |
X, IX b und Kr.I | 5,11 EUR | 25,56 EUR |
IX a und Kr.II | 5,11 EUR | 20,45 EUR |
VIII | 5,11 EUR | 15,34 EUR. |
Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.
Erhält der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag und einer Vergütungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich gezahlt.
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