(1) Die Beträge des Ortszuschlages (§ 26 Abs. 3 BAT) sind für die Zeit

a) vom 1. Januar 2003 (für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII bis Kr. XIII vom 1. April 2003) bis 31. Dezember 2003 in der

Anlage 5a

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der

Anlage 5b

c) vom 1. Mai 2004 an in der

Anlage 5c

festgelegt.

(2) Der Ortszuschlag erhöht sich für Angestellte

mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen

für das erste zu

berücksichtigende Kind um

für jedes weitere zu

berücksichtigende Kind um
X, IX und Kr. I 5,11 EUR 25,56 EUR
IXa und Kr. II 5,11 EUR 20,45 EUR
VIII 5,11 EUR 15,34 EUR

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über– oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Erhält der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag und einer Vergütungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich gezahlt.

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