Die Tarifvertragsparteien haben den am 30.6.1994 bereits beschäftigten Angestellten in § 71 Abs. 6 BAT ein Wahlrecht eingeräumt:

Der Angestellte kann die Anwendung des § 37 in der heute gültigen Fassung beantragen. Der Antrag ist unwiderruflich.

Der Wechsel zum neuen Recht ist insbesondere für Angestellte mit einer Dienstzeit von weniger als zehn Jahren interessant.

  • Während nach der alten Regelung die Verlängerung des Anspruchszeitraumes von sechs auf neun Wochen erst nach einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren eintritt, wird nach der Neufassung des § 37 BAT der Krankengeldzuschuss für die Dauer von längstens 13 Wochen bereits bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr gezahlt.
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von längstens 26 Wochen besteht nach § 37 a.F. (= § 7 Abs. 2 BAT n.F.) erst nach einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren.

    Die neue tarifliche Regelung sieht einen entsprechenden Anspruch auf Zahlung des Krankengeldzuschusses bereits nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren vor.

Zu beachten sind jedoch die für den Arbeitnehmer nachteiligen Änderungen bei Wiederholungserkrankungen sowie die Begrenzung der Ansprüche innerhalb eines Kalenderjahres!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge