Das Kindergeld wird nach § 70 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Bescheid festgesetzt.

Von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides kann jedoch abgesehen werden (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG), wenn

  1. dem Antrag in vollem Umfang entsprochen wird
  2. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind oder
  3. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass der Berechtigte die Voraussetzung für eine weitere Berücksichtigung des Kindes nachgewiesen hat.

Wird dem Antrag entsprochen (vgl. 1.), so wird die Kindergeld-Festsetzung durch die erste Auszahlung des Kindergeldes mit Hinweis auf den Auszahlungsbetrag und den betreffenden Zeitraum "bekannt gegeben".

Aufrund der geschilderten Ausnahmeregelung wird ein schriftlicher Kindergeldbescheid in der Regel nur erlassen, wenn dem Kindergeldantrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Arbeitgeber Einspruch erhoben werden kann.

 
Praxis-Tipp

Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld (§ 68 Abs. 3 EStG).

Die Familienkassen dürfen den gehaltszahlenden Stellen des öffentlichen Dienstes Auskunft über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen (§ 68 Abs. 4 EStG).

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