Das Kindergeld wird nach § 70 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Bescheid festgesetzt.

Bis zur Änderung des § 70 EStG im Jahr 2006 konnte von der Erteilung eines schriftlichen Bescheids abgesehen werden (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.), wenn

  1. dem Antrag in vollem Umfang entsprochen wurde,
  2. der Berechtigte anzeigte, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt waren oder
  3. das Kind das 18. Lebensjahr vollendete, ohne dass der Berechtigte die Voraussetzung für eine weitere Berücksichtigung des Kindes nachgewiesen hatte.

Aufgrund der geschilderten Ausnahmeregelung wurde bis 2006 ein schriftlicher Kindergeldbescheid in der Regel nur erlassen, wenn dem Kindergeldantrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird. Die geschilderte Ausnahmeregelung ist entfallen, sodass heute in jedem Fall ein Kindergeldbescheid zu erlassen ist. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Arbeitgeber Einspruch erhoben werden kann.

 
Praxis-Tipp

Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld (§ 68 Abs. 3 EStG). Auch ein nachrangig Berechtigter hat nach der Rechtsprechung des BFH Anspruch auf Erteilung einer Kindergeldbescheinigung.[1]

Berechtigter i. S. d. § 68 Abs. 3 EStG ist jeder Steuerpflichtige, der Anspruch auf Kindergeld hat. Dies kann auch ein sog. nachrangig Berechtigter sein, also ein Berechtigter, dessen Anspruch auf Kindergeld gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person gem. § 64 Abs. 2 EStG zurücktritt.

 
Praxis-Beispiel

Kindergeldbescheinigung für nachrangig Berechtigten

Der Beschäftigte B bezog für seine Tochter T bis Januar 2009 Kindergeld. Nach Scheitern der Ehe beantragte die geschiedene Ehefrau E des Beschäftigten und Mutter der T als vorrangig Berechtigte das Kindergeld. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für T gegenüber dem Beschäftigten auf. Daraufhin bat der Beschäftigte die Familienkasse um Mitteilung, ob und ggf. wann im Jahr 2009 Kindergeld an E gezahlt worden sei. Nach Ablehnung der Auskunft beantragte er nach § 68 Abs. 3 EStG eine Kindergeldbescheinigung.

Nicht nur die Kindesmutter im geschilderten Beispiel, sondern auch der nachrangig kindergeldberechtigte Vater hat Anspruch auf Ausstellung einer Kindergeldbescheinigung. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck der Vorschrift. Bedarf für eine Kindergeldbescheinigung besteht bspw. auch im außersteuerlichen Bereich, insbesondere in Unterhaltsangelegenheiten. Auch das Steuergeheimnis steht der Ausstellung einer solchen Kindergeldbescheinigung nicht entgegen, weil aus § 68 Abs. 3 EStG eine Offenbarungsbefugnis folgt. In der Bescheinigung dürfen lediglich die Daten "Kind", "Jahr" und "Kindergeldzahlbetrag" enthalten sein.

Die genannte Entscheidung ist zu begrüßen. Sie schafft Klarheit. Insbesondere Beschäftigte, die Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-VKA/-Bund haben, müssen ihrem Arbeitgeber gegenüber einen Nachweis erbringen, dass ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld besteht.

Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen (§ 68 Abs. 4 EStG).

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