Grundsätzlich anteiliger Anspruch

Teilzeitkräfte erhalten den Ortszuschlag grundsätzlich anteilig.

In der Ortszuschlags-Tabelle sind die für vollbeschäftigte Angestellte maßgebenden Beträge ausgewiesen. Die Teilzeitkraft erhält den Teil, der dem Maß der mit ihr vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT).

 
Praxis-Beispiel

Eine ledige Angestellte arbeitet regelmäßig 20 Stunden wöchentlich. Sie hat Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 1 in Höhe von 20/38,5 eines vollzeitbeschäftigten Angestellten.

Die anteilige Zahlung gilt grundsätzlich auch für teilzeitbeschäftigte verheiratete Angestellte sowie Angestellte mit Kindern.

§ 29 Abschn. B Abs. 5 und Abs. 6 BAT enthalten jedoch Sonderregelungen.

Ausschluss der Kürzung des ehegattenbezogenen Anteils

Ist der Angestellte teilzeitbeschäftigt und sein Ehegatte

  • als Vollzeitbeschäftigter im öffentlichen Dienst tätig (mit Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine vergleichbare Leistung) oder
  • nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt,

schließt § 29 Abschnitt B Abs. 5 S. 2 BAT die Kürzung des hälftigen Ehegattenanteils entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit aus.

§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 BAT darf in diesen Fällen auf den halbierten ehegattenbezogenen Anteil nicht angewendet werden.

 
Praxis-Beispiel

Eine teilzeitbeschäftigte Angestellte mit 20 Wochenstunden, deren Ehemann als Beamter bei der Landesverwaltung ist, erhält

  • 20/38,5 des Ortszuschlags der Stufe 1 zuzüglich
  • 1/2 des Differenzbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2,

bei Zugrundelegung der Tarifklasse II:

240,98 EUR + 49,91 EUR = 290,89 EUR

(ab 1.1.2004: 243,39 EUR + 50,41 EUR = 293,80 EUR;

ab 1.5.2004: 245,82 EUR + 50,91 EUR = 296,73 EUR.[1]

Der ehegattenbezogene Anteil wird also nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT halbiert, der hälftige Ehegattenanteil wird jedoch nicht entsprechend der Arbeitszeit gekürzt.

Mit dieser Regelung wird eine Schlechterstellung des Ehepaares aufgrund der Mitarbeit des teilzeitbeschäftigten Ehegatten vermieden.

Stehen beide Ehegatten in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, ist zu differenzieren:

Sind die Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (z. Zt. 19,25 Stunden/Woche) beschäftigt, findet § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den ehegattenbezogenen Anteil keine Anwendung.

Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau erhalten dann den hälftigen Ehegattenanteil ungekürzt ausgezahlt. Lediglich der Ortszuschlag der Stufe 1 wird entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit reduziert.

Dabei ist unerheblich, ob der erforderliche Beschäftigungsumfang von zurzeit 19,25 Wochenstunden in einem einzigen Arbeitsverhältnis oder in mehreren nebeneinanderstehenden Arbeitsverhältnissen bzw. Nebentätigkeiten erreicht wird. Bei der Prüfung, ob der Ehegatte des Angestellten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist, werden mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse zusammengerechnet.[2] Nach dem Tarifwortlaut ist - so die Argumentation des BAG - auf den Gesamtumfang der Beschäftigung des Ehegatten abzustellen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Mitarbeiterin ist mit 19,25 Wochenstunden beschäftigt. Der Ehegatte steht in zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit einem Beschäftigungsumfang von 6/24 bzw. 7/24 der regelmäßigen Arbeitszeit. Nach Zusammenrechnung der Teilzeitarbeitsverhältnisse ist der Ehegatte mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Der sog. Ehegattenanteil darf nicht zeitanteilig wegen der Teilzeitarbeit gekürzt werden.

 
Praxis-Tipp

Sind beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt, findet eine Kürzung des Ehegattenanteils nach § 34 BAT nur statt, wenn beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt sind und wenigstens einer mit einer geringeren Stundenzahl als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist.

In diesen Fällen wird zuerst der Ehegattenanteil halbiert und anschließend entsprechend der Teilzeitarbeit gekürzt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Ehepaar teilt sich die Betreuung eines schwerstpflegebedürftigen Angehörigen. Die Ehefrau (Vergütungsgruppe Kr. V) arbeitet regelmäßig 18 Wochenstunden. Ihr Ehemann (Vergütungsgruppe III) ist im Umfang von 30 Wochenstunden beschäftigt.

Die Ehefrau hat Anspruch auf Ortszuschlag der Tarifklasse II. Sie erhält

  • 18/38,5 der Stufe 1 und
  • 18/38,5 der halben Differenz zwischen den Stufen 1 und 2

in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2003[3]:

= 216,88 EUR + 23,33 EUR = 240,21 EUR.

Der Ehemann erhält in Tarifklasse I c

  • 30/38,5 der Stufe 1 und
  • 30/38,5 der halben Differenz zwischen den Stufen 1 und 2

in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2003[4]:

= 383,74 EUR + 40,83 EUR = 424,57 EUR.

Die Sondervorschrift über den Ausschluss des § 34 BAT gilt nur bei der Ehegattenhalbierung, nicht jedoch in sonstigen Fällen der Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 2!

 
Praxis-Beispiel

Eine Angestellte arbeitet 20 Wochenstunden und erhält Ortszuschlag der Stufe 2, weil sie einen pflegebedürftigen Elternteil...

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