Angestellte der Stufe 1, also ledige und geschiedene Angestellte, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 8 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.

Damit wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind der sog. kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags, der seit 1.1. bzw. 1.4.2003 88,78 EUR (ab. 1.2.2004 89,67 EUR, ab 1.5.2004 90,57 EUR) beträgt, gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Der ledige Angestellte (Vergütungsgruppe Vb BAT) hat die Vaterschaft für ein nichteheliches Kind anerkannt. Die Kindesmutter ist nicht berufstätig.

Der Mitarbeiter erhält Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich der Differenz zwischen den Stufen 2 und 3

= 492,47 EUR + 88,78 EUR = 581,25 EUR

(ab 1.1.2004: 497,39 EUR + 89,67 EUR = 587,06 EUR;

ab 1.5.2004: 502,36 EUR + 90,57 EUR = 592,93 EUR.

Der Mitarbeiter lässt sich scheiden. Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der früheren Ehefrau besteht nicht. Sie ist in der Privatwirtschaft tätig. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die im Haushalt der Mutter leben.

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich je eines Kinderzuschlages für die beiden Kinder

= 492,47 EUR + 177,56 EUR = 670,03 EUR

(ab 1.1.2004: 497,39 EUR + 179,34 EUR = 676,73 EUR;

ab 1.5.2004: 502,36 EUR + 181,14 EUR = 683,50 EUR).[1]

Die geschilderte Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 4 BAT hat seit Einführung des Abs. 2 Nr. 4 BAT nur noch Bedeutung für Angestellte, die ihr Kind nicht im Haushalt aufgenommen haben.

Sobald das Kind im Haushalt des ledigen oder geschiedenen Angestellten lebt und nicht mehr als 628,80 EUR (ab 1.1.2004: 635,04 EUR, ab 1.5.2004: 641,40 EUR[2] für den Unterhalt des aufgenommenen Kindes zur Verfügung stehen, ist Ortszuschlag der Stufe 3 zu zahlen.

[1] Stand: Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT.
[2] Stand: Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT.

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