Angestellte der Stufe 1, also ledige und geschiedene Angestellte, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 8 BKGG zustehen würde, erhalten als kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.

Damit wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind der sog. kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags, der seit 1.5.2004 90,57 EUR beträgt, gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Der ledige Angestellte hat die Vaterschaft für ein nichteheliches Kind anerkannt. Die Kindesmutter ist nicht berufstätig.

Der Mitarbeiter erhält als kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag die Differenz zwischen den Stufen 2 und 3 = 90,57 EUR.

Der Mitarbeiter ist geschieden. Aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen, die im Haushalt der Mutter leben.

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag für die beiden Kinder

= 181,14 EUR.[1]

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