Im BAT-O besteht erst seit 1. Januar 1996 die Möglichkeit, dem Angestellten über die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen eine höhere Grundvergütung zu zahlen. Vor diesem Zeitpunkt waren die Regelungen des § 27 Abschn. C BAT auf das Tarifgebiet West beschränkt.

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