Für die Berechnung der Grundvergütung

  • der Verwaltungsangestellten,
  • der technischen Angestellten und
  • der Angestellten im Erziehungsdienst (Anlage 1a)

enthält der BAT-O (Fassung Bund/Länder) Übergangsvorschriften.

Während im Tarifgebiet West Beschäftigungszeiten (§ 19 BAT) und Zeiten im Sinne des § 27 BAT strikt zu unterscheiden sind, knüpft der BAT-O bei Berechnung der Lebensaltersstufen an die Beschäftigungszeit an:

Sind für den Angestellten Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach § 19 Abs. 1 und 2 BAT-O und den Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen gilt

  1. als "Tag der Einstellung" (§ 27 Abs. 2 BAT-O) der Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit,
  2. als "Tätigkeit im öffentlichen Dienst" (§ 27 Abs. 6 BAT-O) die berücksichtigte Beschäftigungszeit

(Übergangsvorschrift zu § 27 BAT-O Bund/Länder).

 
Praxis-Tipp

Bei der Beschäftigungszeit werden Zeiten ab Vollendung des 18. Lebensjahres anerkannt. Bei Berechnung der Lebensaltersstufen können jedoch – trotz Anknüpfen der Stufenberechnung an den "Beginn der Beschäftigungszeit" – Zeiten frühestens ab Vollendung des 21. (23.) Lebensjahres berücksichtigt werden!

Denn die Übergangsvorschrift ist in die Bestimmungen des § 27 BAT-O"hineinzulesen". D.h., die Anfangsgrundvergütung wird frühestens ab Vollendung des 21. (23.) Lebensjahres gezahlt. Anspruch auf Grundvergütung einer höheren Stufe besteht frühestens ab Vollendung des 23. (25.) Lebensjahres.

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