Der BAT-Ost sieht für Angestellte in den neuen Bundesländern eine nur anteilige Zahlung der Vergütung und der sonstigen Entgelte vor.
Entwicklung: | |
1991 | wurden 60% des West-Tarifs gezahlt; |
ab 1. 5.1992 | erfolgte eine stufenweise Angleichung der Löhne und Gehälter auf zunächst 70% |
ab 1.12.1992 | 74% |
ab 1. 7.1993 | 80% |
ab 1.10.1994 | 82% |
ab 1.10.1995 | 84% und |
ab 1. 8.1997 | 85% |
ab 1. 9.1998 | 86,5 % |
ab 1.8.2000 | 87,0 % |
ab 1.1.2001 | 88,5 % |
ab 1.1.2002 | 90,0 % |
ab 1.1.2003 | 91,0 % |
ab 1.1.2004 | 92,5 % |
der vergleichbaren Beträge in den alten Bundesländern (Tarifgebiet West).
Grund für die nur anteilige Zahlung sind
- die gegenüber den alten Bundesländern niedrigeren Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern und
die von Bund und Ländern sowie den Kommunen der alten Bundesländer aufzubringenden erheblichen Transferleistungen.[1]
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.8.2000[2] rechtfertigen die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen den alten und den neuen Bundesländern "derzeit noch" die ungleichen Arbeitsbedingungen in den Tarifgebieten West und Ost.
Mit dem 78. Tarifvertrag zur Änderung des BAT und BAT-Ost haben sich die Tarifvertragsparteien verpflichtet, die Löhne und Vergütungen für die Arbeitnehmer im Tarifgebiet Ost an die 100 % des Westtarifs anzugleichen und zwar
- für die Arbeiter/innen sowie die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Vb sowie Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31.12.2007,
- für die Angestellten der Vergütungsgruppen Va (Bund/TdL) bzw. IVb (VKA) bis I sowie Kr. IX bis Kr. XIII bis zum 31.12.2009.
Die weiteren Anpassungsschritte - über die für 2003 und 2004 beschlossene Erhöhung hinaus - bleiben der Lohn- und Vergütungsrunde 2005 vorbehalten.
Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die Beschäftigten einen Beitrag zur Zusatzversorgung in Höhe von 0,2 % des Bruttoentgelts für jeden 1 %-Schritt der Angleichung leisten, wobei die Eigenbeteiligung sofort auf 2 % steigt, wenn die Angleichung 97 % des Westniveaus erreicht hat.
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