Dem Angestellten kann, statt der ihm nach § 27 Abschn. A oder B zustehenden Lebensaltersstufe/Stufe, eine

  • um bis zu höchstens vier,
  • in der Regel nicht mehr als zwei Lebensaltersstufen/Stufen

erhöhte Grundvergütung vorweg gewährt werden (§ 27 Abschn. C Satz 1 BAT).

Eine Erhöhung um drei oder vier Stufen ist nach dem Tarifwortlaut nur in Ausnahmefällen möglich, wobei eine konkrete Festlegung, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, fehlt.

Bei Vorweggewährung von Stufen darf die Endgrundvergütung nicht überschritten werden (§ 27 Abschn. C Satz 1 2. Halbsatz BAT).

 
Praxis-Tipp

Steht dem Angestellten bereits die Grundvergütung einer der letzten vier Stufen zu, ist eine Vorweggewährung nur noch eingeschränkt, bei Anspruch auf die Endgrundvergütung nicht mehr möglich.

Weder der Gleichheitssatz noch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz stehen dieser Regelung entgegen.[1]

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