Die Tarifvertragsparteien eröffnen den Arbeitgebern die Möglichkeit, bei Personalengpässen flexibel zu reagieren.[1]

 
Praxis-Tipp

Die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen scheint – auf den ersten Blick – dem Arbeitgeber auch die Chance zu geben, jungen, leistungsfähigen und engagierten Mitarbeitern über eine zusätzliche finanzielle Entschädigung einen Leistungsanreiz zu bieten.

Zu beachten ist jedoch: Der Angestellte bleibt grundsätzlich in der vorweggewährten Stufe, bis er über die "normale" Alterssteigerung eine die vorweggewährte Stufe übersteigende Lebensaltersstufe erreicht. Damit bleibt die Grundvergütung über Jahre hinweg unverändert (Einzelheiten unter "Aufzehren der vorgewährten Stufen "). Die Gefahr der Demotivation besteht!

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass motivierten älteren Mitarbeitern – aufgrund der Beschränkung auf die Endgrundvergütung (vgl. unter "Maximale Erhöhung") – eine solche "Belohnung" nicht gewährt werden kann!

[1] Rundschreiben des BMI vom 26.11.1990 – D III 1 – 220 219, GMBl. 1991, 31.

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