Die Vorweggewährung muss "zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich" sein.

Dabei kann

  • sowohl zur Gewinnung geeigneter Bewerber
  • als auch zur Erhaltung qualifizierter Kräfte

von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden.

Haushaltsmittel müssen zur Verfügung stehen.

Die Entscheidung über eine Vorweggewährung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Grundsätze für die Vorweggewährung werden durch die für das Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers festgelegt (§ 27 Abschn. C Satz 5 BAT).

Hier wird insbesondere auf folgende Grundsatzregelungen verwiesen:

  • Für die Dienststellen des Bundes

    Der Rahmen der für die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen verfügbaren Mittel wurde von zunächst 0,3 %[1] auf 0,1 %[2] der im Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben für Vergütungen der Angestellten reduziert.

    Damit ist bereits seit 1993 eine Vorweggewährung von Stufen nur noch möglich, wenn der Verfügungsrahmen noch nicht ausgeschöpft ist.

    Wurde trotz Überschreitung des Verfügungsrahmens arbeitsvertraglich eine um Stufenbeträge erhöhte Grundvergütung vereinbart, ist diese Vorweggewährung im Verhältnis zum Arbeitnehmer bindend!

  • Für die Länder

    Mit Beschluss der 6./90 Mitgliederversammlung der TdL wurden die Länder ermächtigt, die Verordnung zu § 74 BBesG (Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie vom 29.01.1991, BGBl. I S. 167) sinngemäß auf die Angestellten anzuwenden.

  • Für die hessische Landesverwaltung

    Nach dem Rundschreiben des Hessischen Ministeriums des Innern vom 28.12.1990[3] erhalten Angestellte der Vergütungsgruppen X bis IV b und Kr. I bis IX ab der ersten Stufe der Grundvergütung einen vorweggewährten Betrag in Höhe von 76,69 EUR monatlich (Teilzeitbeschäftigte anteilig), sofern ihr Beschäftigungsort im Gebiet des Umlandverbands Frankfurt oder im Bereich explizit aufgeführter kreisfreier Städte und Gemeinden liegt.

Sonstige Arbeitgeber, insbesondere private Arbeitgeber, die den BAT kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwenden, können im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ohne Bindung an diese Grundsätze über die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen entscheiden.

Zur Gewinnung und Haltung von qualifizierten IT-Fachkräften haben die Bundesregierung und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in entsprechenden Richtlinien zwischenzeitlich den Bewilligungsrahmen für die Vorweggewährung von Altersstufen erheblich ausgedehnt und - darüber hinausgehend - weitere übertarifliche Leistungen vorgesehen. Auf die Ausführungen "Freiwillige, übertarifliche Zulagen für Angestellte in der Datenverarbeitung (DV)" wird verwiesen.

[1] Rundschreiben des BMI vom 26.11.1990 – D III 1 – 220 219, GMBl. 1991 S. 31.
[2] Rundschreiben des BMI vom 27.07.1993 – D III 1 – 220 219.
[3] Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 1/1991 S. 3.

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