"Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe beschäftigt gewesen wäre,

mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe)",

§ 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 1 BAT.

Jeweils vom Beginn des Monats an, in dem der Angestellte ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. B Abs. 5 BAT).

 
Praxis-Beispiel

Eine am 27. Mai 1971 geborene Krankenschwester, die bisher in einer Privatklinik ohne Geltung des BAT beschäftigt war, wechselt am 1.7.2000 zu einem tarifgebundenen städtischen Krankenhaus.

Die Grundvergütung berechnet sich wie folgt:

Die Angestellte hat bei ihrer Einstellung das 29. Lebensjahr vollendet.

Wäre sie bereits seit Vollendung des 20. Lebensjahres beschäftigt gewesen, so würde sie ab dem 1.7.2000 (Einstellungszeitpunkt) Grundvergütung der Stufe 5 (= nach vollendetem 28. Lebensjahr) erhalten haben.

Da sie jedoch erst nach Überschreiten des Eingangsalters eingestellt wird, erhält sie bei Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe also Grundvergütung der Stufe 4.

Ab 1.5.2001 – mit Beginn des Monats, in den ihr 30. Geburtstag fällt – hat sie Anspruch auf Grundvergütung der Stufe 5.

Die Kr.-Vergütungstabelle sieht insgesamt 9 Stufen vor. Die Endgrundvergütung (Stufe 9) kann frühestens mit Vollendung des 36. Lebensjahres erreicht werden.

 
Praxis-Tipp

Bei Einstellung eines Angestellten, der bereits das 38. oder ein höheres Lebensjahr vollendet hat, besteht nur Anspruch auf Grundvergütung der Stufe 8.

Wäre der Angestellte bereits mit Vollendung des 20. Lebensjahres eingestellt worden, stünde ihm – mangels weiterer Stufenbeträge – Grundvergütung der Stufe 9 (= nach Vollendung des 36. Lebensjahres) zu. Erfolgt die Einstellung erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres, erhält der Angestellte Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, maximal also Stufe 8.

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