Mit dem 78. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 31.1.2003 wurde - um die finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch die Tariferhöhung abzumildern - eine "Halbierung der Stufensteigerung" vereinbart:

Vollendet ein Mitarbeiter in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 ein Lebensjahr mit gerader Zahl, so erhält er für die Dauer von 12 Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrags zur nächsthöheren Stufe (§ 27 Abschn. B Abs. 7 Unterabs. 1 BAT in der ab 1.1.2003 gültigen Fassung). Der Mitarbeiter hat also Anspruch nur auf den halben Steigerungsbetrag.

Nach Ablauf eines Jahres wird er in die nächsthöhere Stufe (deren halber Differenzbetrag bisher schon gezahlt wurde) eingeordnet und erhält die Grundvergütung dieser nächsthöheren Stufe.

 

Besonderheiten bestehen auch für Mitarbeiter, die in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 neu eingestellt werden:

Wird der Mitarbeiter in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 neu eingestellt und vollendet der Mitarbeiter zwischen der Einstellung und dem 31.12.2004 kein Lebensjahr mit gerader Zahl, so erhält er ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten

  • die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach § 27 Abschn. B Absatz 3 BAT zustehenden Stufe
  • zuzüglich des halben Unterschiedsbetrags zur nächsthöheren Stufe (§ 27 Abschn. B Abs. 7 Unterabs. 2 BAT in der ab 1.1.2003 gültigen Fassung).

     
    Praxis-Beispiel

    Eine Krankenschwester (geboren am 15. Februar 1969) wird am 1.5.2003 - also nach Vollendung des 34. Lebensjahres - eingestellt. Sie war früher schon als Krankenschwester bei einem BAT-Arbeitgeber beschäftigt und wird eingruppiert in Vergütungsgruppe Kr. Va. Nach § 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 1BAT würde ihr Grundvergütung der Stufe 7 zustehen. Die Mitarbeiterin vollendet das nächste Lebensalter mit gerader Zahl erst am 14.2.2005. Aufgrund der Neuregelung des BAT erhält die Mitarbeiterin für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung der Stufe 6 zuzüglich der Hälfte der Differenz zur Stufe 7.

    Die Grundvergütung beträgt 1.725,50 EUR zzgl. 24,14 EUR = 1.749,64 EUR (Tabelle der Grundvergütungen bis 31. Dezember 2003). Ab 1.5.2004 erhält die Mitarbeiterin Grundvergütung der Stufe 7 = 1.809,44 EUR (Tabelle der Grundvergütungen ab 1. Mai 2004).

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