Bis zum 1.10.1970 wurde die Grundvergütung der Angestellten im Pflegedienst nach der Berufszeit bemessen. Seit der Neufassung des § 27 Abschn. B BAT gilt auch für diese Beschäftigtengruppe das sog. modifizierte Lebensaltersprinzip.

Vom Beginn des Monats an, in dem der Angestellte das 20. Lebensjahr vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. B Abs. 1 Satz 1 BAT).

Nach je zwei Jahren – also immer bei Vollendung eines Lebensjahres mit gerader Zahl – erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. B Abs. 1 Satz 2 BAT).

Die Vollendung eines Lebensjahres ist ohne Rücksicht darauf, an welchem Monatstag der Angestellte geboren ist, mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt (§ 27 Abschn. B Abs. 6 BAT).

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