§ 30 BAT regelt die Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren, ohne zwischen Angestellten der Anlage 1 a und Angestellten der Anlage 1 b zu unterscheiden.
Somit erhalten auch die Angestellten im Pflegedienst eine Gesamtvergütung in Höhe von 85 % der Grundvergütung und des Ortszuschlags eines 21-jährigen ledigen Angestellten der gleichen Vergütungsgruppe. Die Beträge im Einzelnen sind in Anlage 4 zum VergTV aufgelistet. Bis 30.4.1995 war der Bemessungssatz nach dem Lebensalter gestaffelt zwischen 55 und 75 %.
Auf die Ausführungen oben "Gesamtvergütung für Angestellte unter 18 Jahren" wird verwiesen.
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