§ 30 BAT regelt die Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren, ohne zwischen Angestellten der Anlage 1 a und Angestellten der Anlage 1 b zu unterscheiden.

Somit erhalten auch die Angestellten im Pflegedienst eine Gesamtvergütung in Höhe von 85 % der Grundvergütung und des Ortszuschlags eines 21-jährigen ledigen Angestellten der gleichen Vergütungsgruppe. Die Beträge im Einzelnen sind in Anlage 4 zum VergTV aufgelistet. Bis 30.4.1995 war der Bemessungssatz nach dem Lebensalter gestaffelt zwischen 55 und 75 %.

Auf die Ausführungen oben "Gesamtvergütung für Angestellte unter 18 Jahren" wird verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge