"Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten an Stelle der Grundvergütung und des Ortszuschlags eine Gesamtvergütung" (§ 26 Abs. 2 BAT). Diese beträgt seit 1.5.1995 einheitlich 85 % der Grundvergütung und des Ortszuschlags eines 21-jährigen ledigen Angestellten der gleichen Vergütungsgruppe (§ 30 Abs. 1 BAT).

Vor diesem Zeitpunkt erhielten die Angestellten eine je nach Lebensalter zwischen 55 und 75 % gestaffelte Grundvergütung.

Die Beträge sind in Anlage 2 zum Vergütungstarifvertrag zum BAT (VergTV Bund/Länder) für die jeweilige Vergütungsgruppe festgelegt. Eine Berechnung der Gesamtvergütung anhand des aufgeführten Prozentsatzes ist somit nicht erforderlich.

Der Familienstand spielt bei Angestellten unter 18 Jahren keine Rolle. Der Ortszuschlag eines 21-jährigen ledigen Angestellten ist in die Gesamtvergütung eingerechnet. Verheiratetenzuschläge – wie z.B. in § 2 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vorgesehen – kennt der BAT für Angestellte unter 18 Jahren nicht.

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