Mit dem 78. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 31.1.2003 wurde – um die finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch die Tariferhöhung abzumildern – eine "Halbierung der Stufensteigerung" vereinbart:

Vollendet ein Mitarbeiter in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 ein Lebensjahr mit ungerader Zahl, so erhält er für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe (§ 27 Abschn. A Abs. 6 Unterabs. 1 BAT in der für den Bereich der VkA ab 1.1.2003 gültigen Fassung). Der Mitarbeiter hat also Anspruch nur auf den halben Steigerungsbetrag.

Nach Ablauf eines Jahres wird er in die nächsthöhere Stufe (deren halber Differenzbetrag bisher schon gezahlt wurde) eingeordnet und erhält die Grundvergütung dieser nächsthöheren Stufe.

 

Besonderheiten bestehen auch für Mitarbeiter, die in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 neu eingestellt werden:

Wird der Mitarbeiter in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 neu eingestellt und vollendet der Mitarbeiter zwischen der Einstellung und dem 31.12.2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl, so erhält er ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten

  • die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach § 27 Abschn. A Absatz 2 BAT zustehenden Stufe
  • zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe (§ 27 Abschn. A Abs. 6 Unterabs. 2 BAT in der für den Bereich der VKA ab 1.1.2003 gültigen Fassung).
 
Praxis-Beispiel

Der Mitarbeiter (geboren am 15. April 1968) wird am 1.5.2003 - kurz nach Vollendung des 35. Lebensjahres – neu eingestellt. Er wird eingruppiert in Vergütungsgruppe Vb. Nach § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT würde ihm Grundvergütung der Stufe 7 zustehen

Der Mitarbeiter vollendet das nächste Lebensalter mit ungerader Zahl erst am 14.4.2005. Aufgrund der Neuregelung des BAT erhält der Mitarbeiter für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung der Stufe 6 zuzüglich der Hälfte der Differenz zur Stufe 7.

Die Grundvergütung beträgt 1.899,77 EUR zzgl. 36,24 EUR = 1.936,01 EUR. Ab 1.5.2004 erhält der Mitarbeiter Grundvergütung der Stufe 7 = 1.972,24 EUR.

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