Wird ein Meister in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis, auf das der BMT-G oder BMT-G-O angewendet worden ist, eingestellt, kann (Ermessen!) die im Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit bei der Stufenberechnung berücksichtigt werden.

Wird die Zeit im Arbeiterverhältnis angerechnet, ist der Angestellte so zu behandeln, als wäre er bereits im Zeitpunkt seiner Einstellung, frühestens jedoch mit Vollendung des 21. Lebensjahres, als Angestellter in der Anstellungsgruppe beschäftigt worden.

Die Anrechnung von Zeiten im Arbeiterverhältnis sollte insbesondere in Betracht gezogen werden, wenn der Mitarbeiter bei demselben Arbeitgeber von einer Arbeiter- in die Meistertätigkeit überwechselt. Allerdings liegt auch hier die Entscheidung im Ermessen des Arbeitgebers!

Wer "Meister" im Sinne dieser Vorschrift ist, bestimmt die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT.

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