Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der niedrigeren Vergütungsgruppe Grundvergütung nach dem für die Festsetzung der bisherigen Grundvergütung maßgebenden Lebensalter, § 27 Abschn. A Abs. 4 BAT.

Der Angestellte behält also bei einer Herabgruppierung die in der bisherigen Vergütungsgruppe erreichte Lebensaltersstufe bei.

Dies gilt auch bei einer Herabgruppierung von Vergütungsgruppe II b in die Vergütungsgruppe III. Eine dem § 27 Abschn. A Abs. 3 Satz 2 BAT entsprechende Sondervorschrift fehlt hier.

 
Praxis-Tipp

Nach einer Herabgruppierung ist die niedrigere Grundvergütung ab dem Tag der Wirksamkeit der Herabgruppierung zu zahlen und nicht erst – wie in der Praxis vielfach angenommen – ab dem Ersten des Folgemonats.

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