Die Grundvergütung ist neben dem Ortszuschlag der Hauptbestandteil der Vergütung im Sinne des § 26 BAT .

Die Höhe der Grundvergütung richtet sich nach der Eingruppierung und dem Lebensalter des Angestellten. Die Berechnung im Einzelnen ist abhängig von der in der Einrichtung/im Betrieb anzuwendenden Fassung des BAT (Bund/Länder bzw. VkA).

3.1 Unterschiedliche BAT-Fassungen für Bund/Länder und VkA

Der BAT enthält hinsichtlich der Grundvergütung der Angestellten der Anlage 1 a (Verwaltungsangestellte, technische Angestellte, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) für den Bereich Bund/Länder und für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) unterschiedliche Regelungen:

  • So folgt die Berechnung der jeweiligen Lebensaltersstufe abweichenden Prinzipien (§ 27 Abschn. A BAT in der jeweils geltenden Fassung).
  • Die Vergütungsordnung und der Vergütungstarifvertrag sehen

    für den Bereich Bund/Länder 18 Vergütungsgruppen,

    für den Bereich VkA 15 Vergütungsgruppen vor.

    Im VkA-Tarif fehlen die Vergütungsgruppen VI a und V a. Statt der Vergütungsgruppen II a und II b (Bund/Länder) gibt es nur eine einheitliche Vergütungsgruppe II.

  • Die Grundvergütung nach der VkA-Tabelle ist höher als die Grundvergütung vergleichbarer Angestellter nach der Bund/Länder-Tabelle.

Aufgrund dieser Differenzierungen ist bei der Festsetzung der Grundvergütung streng zwischen den Vorschriften des Bund/Länder-Tarifs und den Regelungen für den Bereich VkA zu trennen.

Lediglich für die Angestellten im Pflegedienst enthält der BAT einheitliche Bestimmungen.

Welche Fassung des BAT in der jeweiligen Einrichtung/im Betrieb anzuwenden ist, richtet sich nach der Tarifbindung bzw. den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen:

  • Der Arbeitgeber "Bundesrepublik Deutschland" und die Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sind verpflichtet, den BAT in der für Bund und Länder geltenden Fassung anzuwenden.
  • Die kommunalen Arbeitgeber und sonstigen Mitglieder der VkA legen ihren Arbeitsverhältnissen den BAT in der VkA-Fassung zugrunde.
 
Praxis-Tipp

Private, nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen im Arbeitsvertrag festlegen, welche BAT-Fassung (Bund/Länder oder VkA) Anwendung finden soll.

Aufgrund der einfacheren Berechnungsmethode bei Festsetzung der Grundvergütung empfiehlt es sich, die Bund/Länder-Fassung zu vereinbaren.

Bei Zuwendungsempfängern – privaten BAT-Anwendern, die Zuwendungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand erhalten – ergibt sich die einschlägige BAT-Fassung häufig aus dem Zuwendungsbescheid. Selbstverständlich muss auch in diesen Fällen die BAT-Fassung im Arbeitsvertrag festgelegt werden.

Fehlt eine Vereinbarung, gilt im Zweifel die für den Arbeitnehmer günstigere BAT-Fassung.

3.2 Anknüpfung an Eingruppierung und Lebensalter

Die Höhe der Grundvergütung richtet sich nach

 
Praxis-Tipp

Beschäftigungs- und Dienstzeit (Näheres siehe "Beschäftigungszeit" und "Dienstzeit") haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die Höhe der Grundvergütung!

In jeder Vergütungsgruppe ist die Grundvergütung nach Lebensaltersstufen/Stufen gestaffelt (§ 27 Abschn. A Abs. 1 Bund/Länder; § 26 a VkA), wobei die Zahl der Stufen unterschiedlich ist (zwischen 8 Stufen in Vergütungsgruppe IX VkA-Fassung und 15 Stufen in Vergütungsgruppe VI a Bund/Länder).

Mit der Bemessung der Grundvergütung nach dem Lebensalter des Mitarbeiters haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie einer größeren Lebenserfahrung bei der Einstellung und im Laufe des Arbeitsverhältnisses eine höhere Grundvergütung zubilligen.

Bereits im Jahre 2000, also weit vor Inkrafttreten des AGG, hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Rechtfertigung der Stufensteigerungen im BAT schwer getan, diese zum damaligen Zeitpunkt letztlich allerdings noch für zulässig erachtet.[1] Seit In-Kraft-Treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) am 17.08.2006 werden Staffelungen des Arbeitsentgelts nach dem Alter, wie dies in § 27 BAT vorgesehen ist, als unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters eingestuft und überwiegend für unzulässig gehalten. Eine Rechtfertigung für die Altersstufensteigerung lasse sich nur schwerlich finden.[2] Die §§ 1, 2 AGG verbieten eine Benachteiligung aus Gründen des Alters. Sowohl individualrechtliche Vereinbarungen – also Arbeitsverträge – als auch kollektivrechtliche Vereinbarungen – Tarifverträge und Betriebs-/Dienstvereinbarungen – unterliegen den Diskriminierungsverboten des AGG (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG). Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Tarifverträgen, Betriebs-/ Dienstvereinbarungen und Arbeitsverträgen, die gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstoßen, unwirksam.

 
Praxis-Tipp

So hat auch das Arbeitsgericht Berlin[3] zutreffend entschieden, dass die Differenzierung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen gem. § 27 Abschn. A Abs. 1 BAT gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 i.V.m. §§ 1, 3, 5, 8 und 10 AGG verstößt. Es liegt eine unmitte...

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