Der generelle Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst – wie er z.B. in § 3q BAT in der bis 31.3.1991 gültigen Fassung für Mitarbeiter mit weniger als 18 Wochenstunden vorgesehen war – ist unzulässig.[1]

Hat der Arbeitgeber teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung ausgeschlossen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmern eine gleichwertige Versorgung zu verschaffen. Teilzeitkräfte sind demnach nachzuversichern.

Ist dies nicht möglich, weil etwa Zusatzversorgungskassen Teilzeitkräfte nicht aufnehmen oder aufgenommen haben, so muss der Arbeitgeber die entstandene Versorgungslücke durch direkte Zahlung ausgleichen.[2]

Die Teilzeitkraft kann verlangen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an beachtet wird, auch wenn dieser Jahre zurückliegt und sich die Folgen der Verletzung erst heute zeigen.[3]

Der Teilzeitarbeitnehmer muss vom ersten Tag seines Arbeitsverhältnisses an nachversichert werden!

 
Wichtig

Nach Anlage 2 Satz 1 Nr. 8 des TV Altersversorgung bzw. Altersvorsorge-TV-Kommunal vom 1. März 2002 sind nur noch Teilzeitkräfte, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind - sog. kurzzeitig sozialversicherungsfrei Beschäftigte - von der Versicherungspflicht ausgenommen.

Geringfügig entlohnte Mitarbeiter - sog. 400-EUR-Kräfte (bis 31.3.2003 325-EUR-Kräfte) haben Anspruch auf zusätzliche Altersvorsorge!

Die geringfügig Beschäftigten wurden mit dem 77. Änderungs-TV zum 1.1.2002 in den Geltungsbereich des Tarifvertrags einbezogen. In § 3 des 77. Änderungs-TV war zunächst vereinbart worden, dass geringfügig Beschäftigte - sowohl geringfügig entlohnte als auch kurzzeitig Beschäftigte - nicht bei der Zusatzversorgungskasse zu versichern seien.[4] Diese Regelung ist mit In-Kraft-Treten des Altersvorsorge-TV zum 1.1.2001 gegenstandslos geworden.[5]

Nach der Rechtsprechung des BAG[6] war der Ausschluss von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (§ 8 SGB IV) aus der Zusatzversorgung in der Gestalt einer der Beamtenversorgung entsprechende Gesamtversorgung - jedenfalls bis zum 31.3.1999 - zwar grundsätzlich zulässig. Aufgrund der bis 31.12.2000 bestehenden Ausgestaltung der Zusatzversorgung als "Gesamtversorgungssystem" – die Zusatzversorgung ergänzte die gesetzliche Rentenversicherung und war demnach mit ihr verzahnt – wurde die Anknüpfung an das Sozialversicherungsrecht als sachlicher Grund für dieUngleichbehandlung anerkannt.

Zweifelhaft ist, ob diese Rechtsprechung weiterhin Bestand haben wird.

 
Praxis-Tipp

Für geringfügig Beschäftigte muss der Arbeitgeber seit 1. April 1999 pauschale Beiträge zur Rentenversicherung abführen, aus denen die Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine – wenn auch der Höhe nach geringe – Altersrente haben. Geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichten, erwerben sogar den vollen Rentenanspruch. Damit ist die Grundlage für die Argumentation des BAG entfallen. Mit einer Änderung der Rechtsprechung muss gerechnet werden.

Auch die Versorgungsordnung eines privaten Arbeitgebers, die Teilzeitbeschäftigte von Leistungen ausschließt, verstößt gegen den Grundsatz der Lohngleichheit des Art. 119 EWG-Vertrag.[7]

Nicht die gesamte Versorgungsordnung ist nichtig, sondern nur die Teilzeitbeschäftigte ausschließende diskriminierende Vorschrift. Die Teilzeitbeschäftigten müssen also in das betriebliche Versorgungssystem einbezogen werden.

[1] BAG, Urt. v. 28.07.1992 – DB 1993, 169 = NZA 1993, 215 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung.
[2] BAG, Urt. v. 28.07.1992 – DB 1993, 169 = NZA 1993, 215 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung.
[3] BAG, Urt. v. 28.07.1992 – DB 1993, 169 = NZA 1993, 215 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung.
[4] Vgl. § 6 Abs. 2 Buchst. e) des Versorgungs-TV sowie § 5 Abs. 2 Buchst. e) des VersTV-G.
[5] Mit dem Altersvorsorge-TV wurde das bisherige Gesamtversorgungssystem rückwirkend zum 01.01.2001 abgelöst durch ein "Versorgungspunktemodell".
[7] EuGH 13.01.1986 – AP Nr. 10 zu Art. 199 EWG-Vertrag; BAG, Urt. v. 14.03.1989 – SAE 1992, 249.

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