Unter bestimmten Voraussetzungen erhält der Angestellte bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Übergangsgeld, das sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bemisst (§§ 62 ff. BAT).

Durch zahlreiche Ausnahmeregelungen (vgl. insbesondere § 62 Abs. 2 BAT) wird das Übergangsgeld nur noch in wenigen Fällen gezahlt, so dass dieser Leistung heute kaum noch praktische Bedeutung zukommt.

Wegen der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen und der Berechnung des Übergangsgeldes wird auf die Ausführungen im Stichwort "Übergangsgeld" verwiesen.

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