Nach § 46 BAT ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern "nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages" eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Mit Wirkung vom 1.1.1997 wurde die Zusatzversorgung auch im Tarifgebiet Ost eingeführt.

Nach dem TV über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1.3.2002 (Altersvorsorge-TV bzw. Altersvorsorge-TV-Kommunal) erfolgt die Versorgung in der Regel über die Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bzw. dem Kommunalen Versorgungsverband.

Einzelheiten hierzu finden Sie bei "Zusatzversorgung ".

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