"Für die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet", § 40 BAT.

Der BAT selbst enthält also keine inhaltliche Regelung der Ansprüche auf Beihilfen. Die Ausgestaltung ist vielmehr den Arbeitgebern überlassen.

Soweit sich ein öffentlicher Arbeitgeber nicht an den Krankenversicherungsbeiträgen beteiligt, erhalten die Angestellten grundsätzlich Beihilfen in der gleichen Höhe wie die Beamten (vgl. z.B. § 1 des BeihilfeTV für Angestellte des Bundes).

Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung in § 249 Abs. 1 SGB V die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge tragen.

Damit kommt die Gewährung von Beihilfen nur in Betracht bei

  • freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
  • bei privaten Krankenversicherungsunternehmen

versicherten Angestellten.

Die Leistungen im Einzelnen sind festgelegt

  • für die Angestellten des Bundes in den Beihilfevorschriften des BMI vom 19.4.1985[1],
  • für die Angestellten der Länder in landesrechtlichen Beihilfenverordnungen.

Bei privaten, nicht normativ an den BAT gebundenen Einrichtungen entscheidet der Arbeitgeber allein, ob und ggfs. in welcher Form er Beihilfen gewähren will.

Bezüglich der Einzelheiten wird verwiesen auf § 40 BAT.

[1] (GMBl. S. 290).

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