Angestellte erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit

 
von 25 Jahren 306,78 EUR
von 40 Jahren 409,03 EUR
von 50 Jahren 511,29 EUR

Rechtsgrundlage für die Jubiläumszahlungen ist

  • bei Bund und Ländern: § 39 Abs. 1 BAT,
  • im Bereich VkA: § 39 Abs. 3 BAT i.V.m. den Bezirkstarifverträgen.

Zur Jubiläumsdienstzeit rechnen neben der Dienstzeit auf Antrag auch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeiten, sofern diese bei demselben Arbeitgeber abgeleistet wurden, bei dem der Angestellte sein Jubiläum erreicht (§ 39 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-Bund/Länder bzw. § 39 Abs. 3 BAT-VkA i.V.m. den Bezirkstarifverträgen).

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