Angestellte erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit
von 25 Jahren | 306,78 EUR |
von 40 Jahren | 409,03 EUR |
von 50 Jahren | 511,29 EUR |
Rechtsgrundlage für die Jubiläumszahlungen ist
- bei Bund und Ländern: § 39 Abs. 1 BAT,
- im Bereich VkA: § 39 Abs. 3 BAT i.V.m. den Bezirkstarifverträgen.
Zur Jubiläumsdienstzeit rechnen neben der Dienstzeit auf Antrag auch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeiten, sofern diese bei demselben Arbeitgeber abgeleistet wurden, bei dem der Angestellte sein Jubiläum erreicht (§ 39 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-Bund/Länder bzw. § 39 Abs. 3 BAT-VkA i.V.m. den Bezirkstarifverträgen).
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